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Satzung 2016

V e r e i n s s a t z u n g

zur Vorlage und Beschluss in der Hauptversammlung des Vereins am 30. Jan. 2016.

§  1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Kirchentellinsfurt 1928 e. V.“ nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Kirchentellinsfurt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Ausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Ausschuss ist auch ermächtigt, für satzungsgemäße Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung zu bestimmen.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  6. Vom Ausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  7. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Ausschuss erlassen und geändert wird.

§  3  Ziele des Vereins

Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  • Förderung der Gartenkultur - mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus - zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege
  • Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden Streuobstbaus
  • Förderung von Aktivitäten, die im Sinne  von §§ 2, 17 des Bundeskleingartengesetzes die Errichtung von Kleingartenanlagen bzw. Dauerkleingartenanlagen anstreben.
  • Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
  • Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege
  • Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes

Diese Ziele werden unter anderem erreicht durch

  • eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
  • Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten, oder ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen, Presseberichte, Rundfunk und Fernsehen
  • Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher ähnlicher oder ergänzender Zielsetzung
  • durch Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirks- Obst- und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL)

§  4  Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist dem Kreis- bzw. Bezirks- Obst- und Gartenbauverein Tübingen und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL) angeschlossen, dessen Satzung er anerkennt.

§  5  Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht und Ehrenmitglieder.
Mitglieder können ordentliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind ihn zu fördern.
Über einen schriftlich zu stellenden Beitritts-Antrag entscheidet der Ausschuss.
Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Jahreshauptversammlung möglich. Die nächste Jahreshauptversammlung entscheidet dann endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis 30.9.schriftlich zu erklären. Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.
Der Ausschluss kann vom Vorsitzenden nach Beschluss des Ausschusses verfügt  werden. Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§  6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  • Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
  • die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
  • an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, gegebenenfalls aktiv mitzuwirken,
  • bei der Jahreshauptversammlung das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen , abzustimmen und zu wählen
  • Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim

Vorsitzenden schriftlich vorliegen

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen
  • die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten uns zu  erfüllen
  • die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen
  • die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung zu entrichten
  • für die Ziele des Kreis- bzw. Bezirks- und Landesverbandes und für die Verbandszeitschrift zu werben

Mitglieder können zu Tätigkeiten, die der Erreichung der Satzungsziele dienen, verpflichtet werden und sollten einen Garten bewirtschaften.

§  7  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ausschuss

§  8  Die Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1.Quartal statt.
Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung im Amtsblatt der Gemeinde Kirchentellinsfurt unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder Vorstand bzw. der Ausschuss die Einberufung beschließt.

Ihr obliegt

  • die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfberichtes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes, der weiteren Mitglieder des Ausschusses und der  Kassenprüfer
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes
  • die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds
  • die Beratung und Beschlussfassung über wesentliche Vereinsangelegenheiten und Angelegenheiten, die vom Ausschuss verwiesen wurden
  • die Genehmigung einer Geschäftsordnung
  • die Beschlussfassung über Anträge
  • der Beschluss zur Genehmigung der Vereinsjugendordnung
  • die Änderung der Satzung; hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich
  • die Vereinsauflösung nach der Regelung in § 20.

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Wahlen finden in der Regel durch Handzeichen statt. Die Jahreshauptversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf Vorschlag jedes einzelnen Mitgliedes, mit Stimmenmehrheit, eine andere Abstimmungsform beschließen.

§  9  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1.Vorsitzenden *
  2. dem 2.Vorsitzenden als Stellvertreter
  3. dem Kassier
  4. dem Schriftführer

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Ausschuss und der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Beide sind jeweils für sich alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, des Vorstands und des Ausschusses aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Jahreshauptversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses.
Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

§  10  Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstands
b) vier Beisitzern
c) zwei Fachwarten
d) dem Jugendleiter
e) zwei Ältestenräten

Dem Ausschuss obliegt die Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen sowie der Erwerb bzw. der Verkauf von Vermögensgegenständen und Liegenschaften; außerdem die Aufnahme von Krediten, die Übernahme besonderer Verbindlichkeiten und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Er hat den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Einzelne Aufgaben können auf mehrere Beisitzer zur Erledigung übertragen werden.

§ 11  Fachwarte

Die Fachwarte unterstützen den Verein zur Erreichung der Ziele mit ihrem Fachwissen.

§ 12  Senioren des Vereins

Die Senioren des Vereins werden im Ausschuss durch zwei Ältestenräte vertreten.

§ 13  Jugend des Vereins

Die Vereinsjugend wird vom Jugendleiter, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, im Ausschuss vertreten. Im Übrigen führt und verwaltet sich die Jugend  im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitglieder-Versammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§  14  Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstands, die weiteren Mitglieder des Ausschusses und die beiden Kassenprüfer  werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§  15  Wahlen

  1. Vorstand: Die Mitglieder des Vorstands werden verzahnt, also im  jährlichen Wechsel, in zwei Gruppen gewählt. Dabei bilden der 1. Vorsitzende und der Schriftführer die eine Gruppe.
    Der 2. Vorsitzende und der Kassier bilden die andere Gruppe.
  2. Ausschuss: Für die (weiteren) Mitglieder des Ausschusses gilt folgende Regelung:
    Die vier Beisitzer und die zwei Fachwarte, werden ebenfalls verzahnt, also im jährlichen Wechsel, in zwei Gruppen gewählt. Dabei besteht die jeweilige Gruppe aus je einem Fachwart und zwei Beisitzern.
    Der Jugendleiter und die beiden Ältestenräte werden gemeinsam im Zweijahresrhythmus gewählt.
  3. Kassenprüfer: Die beiden Kassenprüfer werden gemeinsam im Zweijahresrhythmus gewählt.

§  16  Kassier

Der Kassier führt die Kassen- und Buchungsgeschäfte des Vereins und verwaltet das Geldvermögen.

Insbesondere obliegt ihm:

  • der Geldverkehr und die Buchungen sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach Weisung des Vorsitzenden
  • die Führung des Kassenbuches mit geordneter nummerierter Sammlung der Belege
  • die Fertigung des Jahresabschlusses und die Vorlage des geprüften Ergebnisses bei der Jahreshauptversammlung
  • die Anlegung eines Vermögensverzeichnisses und dessen Aktualisierung
  • die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und evtl. Mahnungen

§  17  Kassenprüfer

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Jahreshauptversammlung ernannten Kassenprüfer zu erfolgen.
Der Prüfbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Jahreshauptversammlung vorgetragen.

§  18  Entlastung

Nach einer Aussprache über die Tätigkeitsberichte des Vorstandes, des Kassiers- und der Kassenprüfer lässt der Vorsitzende zunächst über die Entlastung des Kassiers und danach über die Entlastung des Gesamtvorstandes abstimmen.

§  19  Schriftführer

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen

§  20  Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung  den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  2. Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks bestellt die Hauptversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  3. Das nach bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Kirchentellinsfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

Kirchentellinsfurt, den 30. Januar 2016

____________                             ____________

1. Vorsitzender                            2. Vorsitzender

 

* Alle Funktionärsbezeichnungen sind sowohl für weibliche als auch für männliche Personen gemeint. Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird in der gesamten Satzung auf weitere geschlechtsspezifische Bezeichnungen verzichtet.